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   BSG, 28.06.1990 - 7 RAr 22/90   

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BSG, 28.06.1990 - 7 RAr 22/90 (https://dejure.org/1990,2179)
BSG, Entscheidung vom 28.06.1990 - 7 RAr 22/90 (https://dejure.org/1990,2179)
BSG, Entscheidung vom 28. Juni 1990 - 7 RAr 22/90 (https://dejure.org/1990,2179)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 67, 128
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 07.09.1988 - 11 RAr 25/88

    Anspruch auf Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeit nach dem Arbeitsförderungsgesetz -

    Auszug aus BSG, 28.06.1990 - 7 RAr 22/90
    Sie entspricht der höchstrichterlichen Rechtspr zu der Frage, wann volljährige Kinder nach Abschluß der Berufsausbildung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (BGHZ 93, 123, 127 = NJW 1985, 806, 807 = JZ 1985, 434, 435; BGH FamRZ 1985, 1245, 1246; BSGE 58, 165, 169 = SozR 4100 § 138 Nr. 12; BSGE 64, 52, 54 = SozR 4100 § 138 Nr. 23).

    Das könnte fraglich sein, weil Unterhaltsansprüche unabhängig vom Verhalten des Anspruchstellers schon dann nicht bestehen sollen, wenn entsprechende Arbeitsplätze vorhanden sind (vgl BSGE 64, 52, 57 f = SozR 4100 § 138 Nr. 23).

    Damit darf sich der Verordnungsgeber nicht in Widerspruch setzen (BSGE 64, 52, 57 = SozR 4100 § 138 Nr. 23).

    Daß der Arbeitslose Eltern hat, die ohne Gefährdung des eigenen Unterhalts in der Lage wären, ihm Unterhalt zu gewähren, ist unerheblich; die Berücksichtigung gedachter Unterhaltsansprüche, die tatsächlich nicht bestehen, aber bestehen würden, wenn der Arbeitslose sich um Arbeiten jeglicher Art bemühen würde und dennoch seinen Lebensbedarf nicht erwirtschaften könnte, läßt § 138 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nicht zu (BSGE 64, 52 = SozR 4100 § 138 Nr. 23).

    Es besteht daher keine Veranlassung, zum Umfang der durch § 137 Abs. 1a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) erfaßten Tatbestände oder den verfassungsrechtlichen Bedenken Stellung zu nehmen, die im Schrifttum gegen beide Vorschriften vorgebracht werden (vgl Gitter FamRZ 1989, 1077; Rombach SGb 1989, 291, 295; Schlegel/Otte NJW 1989, 2800 [BVerfG 14.03.1989 - 1 BvR 1003/82]; Siegfried SozSich 1990, 19).

  • BSG, 30.01.1990 - 11 RAr 47/88

    Gesellschafter-Geschäftsführer - Familienangehörige - Ehegatte

    Auszug aus BSG, 28.06.1990 - 7 RAr 22/90
    Im Bereich der Arbeitsförderung geschieht dies im allgemeinen jedoch nicht, so daß die Rechtspr des BSG durchweg an dem Grundsatz festgehalten hat, daß sich die Bindungswirkung eines Leistungsbescheids auf die bewilligte Leistung beschränkt und die Verpflichtung des Gerichts, den streitigen Anspruch unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen, nicht eingeschränkt ist (vgl dazu das Urteil des BSG vom 30. Januar 1990 - 11 RAr 47/88 = SozR 3 - 2400 § 7 Nr. 1).
  • BSG, 20.06.1984 - 7 RAr 91/83

    Bindungswirkung von Arbeitslosengeld bzw Unterhaltsgeldbewilligungsbescheiden

    Auszug aus BSG, 28.06.1990 - 7 RAr 22/90
    Etwas anderes gilt zwar, wenn bei einer Leistungsgewährung die Ergebnisse rechtlicher Wertungen, welche die Gewährung begründen, zusätzlich durch besondere Verfügungssätze geregelt werden, die ebenso, wie sie gesondert angefochten werden können, gesondert bindend werden (vgl dazu BSG SozR 4100 § 112 Nr. 23 mwN).
  • BGH, 06.12.1984 - IVb ZR 53/83

    Verwirkung rückständigen Unterhalts

    Auszug aus BSG, 28.06.1990 - 7 RAr 22/90
    Sie entspricht der höchstrichterlichen Rechtspr zu der Frage, wann volljährige Kinder nach Abschluß der Berufsausbildung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (BGHZ 93, 123, 127 = NJW 1985, 806, 807 = JZ 1985, 434, 435; BGH FamRZ 1985, 1245, 1246; BSGE 58, 165, 169 = SozR 4100 § 138 Nr. 12; BSGE 64, 52, 54 = SozR 4100 § 138 Nr. 23).
  • BSG, 13.06.1985 - 7 RAr 27/84

    Begriff Einkommen in der Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 28.06.1990 - 7 RAr 22/90
    Denn der Kläger könnte seinen Lebensunterhalt im übrigen durch Darlehen bestritten haben, die seine Bedürftigkeit nicht in Frage stellen (vgl BSGE 58, 160 [BSG 13.06.1985 - 7 RAr 27/84] = SozR 4100 § 138 Nr. 11), oder auf Ersparnisse zurückgegriffen haben, obwohl das Vermögen des Klägers der Gewährung von Alhi in der hier streitigen Zeit nach § 137 Abs. 2 AFG, §§ 6 ff AlhiV nicht entgegenstand.
  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57

    Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 28.06.1990 - 7 RAr 22/90
    Die spezielle Prüfung erübrigt sich, wenn schon die generelle ergibt, daß es an der Bedürftigkeit fehlt; umgekehrt gilt Gleiches (vgl BVerfGE 9, 20, 29; Knigge/Ketelsen/Marschall/Wittrock, Komm zum AFG, 2. Aufl 1988, § 137 Rz 3).
  • BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 14/84

    Unterhaltsansprüche einer ehelichen Tochter - Einfluss erbrachter Sozialhilfe auf

    Auszug aus BSG, 28.06.1990 - 7 RAr 22/90
    Sie entspricht der höchstrichterlichen Rechtspr zu der Frage, wann volljährige Kinder nach Abschluß der Berufsausbildung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (BGHZ 93, 123, 127 = NJW 1985, 806, 807 = JZ 1985, 434, 435; BGH FamRZ 1985, 1245, 1246; BSGE 58, 165, 169 = SozR 4100 § 138 Nr. 12; BSGE 64, 52, 54 = SozR 4100 § 138 Nr. 23).
  • BSG, 13.06.1985 - 7 RAr 93/84

    Arbeitslosenhilfe - Unterhaltsanspruch - Antrag auf Arbeitslosenhilfe - Versagung

    Auszug aus BSG, 28.06.1990 - 7 RAr 22/90
    Sie entspricht der höchstrichterlichen Rechtspr zu der Frage, wann volljährige Kinder nach Abschluß der Berufsausbildung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (BGHZ 93, 123, 127 = NJW 1985, 806, 807 = JZ 1985, 434, 435; BGH FamRZ 1985, 1245, 1246; BSGE 58, 165, 169 = SozR 4100 § 138 Nr. 12; BSGE 64, 52, 54 = SozR 4100 § 138 Nr. 23).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2017 - L 18 R 852/16

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung;

    Die in § 77 SGG geregelte Bindungswirkung eines Verwaltungsakts bestimmt sich nach den in seinen Verfügungssätzen getroffenen Regelungen (vgl BSG, Urteil vom 20.6.1984, Az 7 RAr 91/83 = SozR 4100 § 112 Nr. 23 mwN; Urteil vom 28.6.1990, Az 7 RAr 22/90 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 1; BSG, Urteil vom 30.10.2013, Az B 12 AL 2/11 R = SozR 4-2400 § 27 Nr. 5).
  • BSG, 17.10.1991 - 11 RAr 125/90

    Vorrang des Unterhaltsanspruchs im Arbeitsförderungsrecht

    Diese Beurteilung des LSG, die auch die Revision nicht angreift, entspricht der höchstrichterlichen Rechtspr zu der Frage, wann volljährige Kinder nach Abschluß der Berufsausbildung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (BSGE 64, 52, 54 = SozR 4100 § 138 Nr. 23 mwN; BSGE 67, 128 [BSG 28.06.1990 - 7 RAr 22/90] = SozR 3 - 4100 § 137 Nr. 1 mwN; BGH FamRZ 1985, 1245, 1246; vgl auch Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg FamRZ 1991, 975 [OLG Düsseldorf 19.12.1990 - 5 UF 126/90]).

    Das Vorhandensein eines unterhaltsfähigen Verwandten ersten Grades kann auch nicht nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zur Anrechnung eines gedachten Unterhaltsanspruchs führen (BSGE 64, 52 = SozR 4100 § 138 Nr. 23; BSGE 67, 128, 136 [BSG 28.06.1990 - 7 RAr 22/90] = SozR 3 - 4100 § 137 Nr. 1; vgl auch nicht veröffentlichtes Urteil des erkennenden Senats vom 28. Juni 1991 - 11 RAr 113/90).

    Demgemäß hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 7. September 1988 (BSGE 67, 128 [BSG 28.06.1990 - 7 RAr 22/90]) die langjährige Verwaltungspraxis der BA für unzulässig erklärt, volljährige Arbeitslose, soweit sie sich nicht um unterhaltsrechtlich zumutbare Arbeiten einfachster Art bemüht hatten, auch bei offenen Arbeitsplätzen dieser Art so zu behandeln, als stünde ihnen ein nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zu berücksichtigender Unterhaltsanspruch zu.

    Es ist vielmehr von ihm - wie durch die Bestimmung des § 137 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ("... bestreiten kann ...") klargemacht wird - zu verlangen, daß er seine Fähigkeiten und Möglichkeiten zum Erwerb von Einkommen nutzt (vgl BSG SozR 4100 § 134 Nr. 16; § 138 Nr. 2; BSGE 67, 128, 138 [BSG 28.06.1990 - 7 RAr 22/90] = SozR 3 - 4100 § 137 Nr. 1).

    Insoweit gelten hier dieselben Erwägungen, wie sie bereits vom BSG in der Entscheidung vom 28. Juni 1990 (BSGE 67, 128, 134) [BSG 28.06.1990 - 7 RAr 22/90] zu § 10 Nr. 3 AlhiV dargelegt worden sind.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2012 - L 8 R 164/12

    Zeitarbeitsfirmen müssen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen

    a) Die Bindungswirkung eines Bescheides erfasst grundsätzlich nur dessen Verfügungssatz bzw. -sätze, nicht hingegen die Gründe, die zu der Regelung geführt haben (vgl. BSG, Urteil v. 20.6.1984, 7 RAr 91/83, SozR 4100 § 112 Nr. 23 m.w.N.; Urteil v. 28.6.1990, 7 RAr 22/90, SozR 3-4100 § 137 Nr. 1).
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